REIFENALTER
Wie lange darf ein Reifen benutzt werden?
Im Jahre 2002 hat der BRV Bonn mit dem WdK und den Reifenherstellern Bridgestone, Continental, Dunlop, Goodyear, Michelin und Pirelli die Leitlinie 90 herausgegeben, die besagt:
Ein nicht montierter Neureifen, kann bei sachgerechter Lagerung, bis maximal 5 Jahre als Neureifen verkauft werden.
Die DIN-Norm 7716 gibt Aufschluss über sachgerechte Lagerung:
Reifen müssen im wesentlichen kühl, trocken und vor direkter Lichteinwirkung geschützt aufbewahrt werden – bei mäßiger Belüftung, in einer öl- und fettfreien Umgebung. Da der Reifen nicht mit Ozon in direkte Berührung kommen sollte, sollte der Einsatz elektrischer Maschinen im Lagerraum ausgeschlossen werden.
Die Grundsätzliche Lebenserwartung eines PKW-Reifens wurde auf 10 Jahre festgelegt.
Diese Regelung gilt nur für PKW-Reifen. Reifen an Wohnwagen, Anhängern oder anderen sogenannten Standfahrzeugen, die unter Druck bzw. einer dauernden Belastung stehen, aber nicht regelmäßig bewegt werden, altern schneller. Hier empfiehlt der BRV: bei diesen Fahrzeugen die Reifen und das Ersatzrad
- nach 6
- spätestens jedoch nach 8 Jahren zu ersetzen.
GENERELL GILT:
Autofahrer die sich bezüglich des Alters und des Gesamtzustandes ihrer Reifen nicht auf den eigenen Augenschein verlassen, sondern auf Nummer Sicher gehen wollen, sollten ihr Fahrzeug regelmäßig vom Reifenspezialisten checken lassen.
Reifenspezialisten die in der Reifenbegutachtung Vulkaniseure (Gummi- und Kautschuktechniker) beschäftigt haben, bieten durch die fachspezifische Kenntnis des Vulkaniseurs sicherlich das Maximum an Erfahrung und Sicherheit.
WINTERREIFENPFLICHT
1. November bis 15. April
M + S – Kennzeichnung kontra Schneeflocken-Symbol
Aufschrift, die einen Winterreifen kennzeichnet
Informationen zur: Winterreifenpflicht für PKW, Kombi und LKW bis 3,5t:
In Österreich müssen PKW, Kombifahrzeuge und LKW bis 3,5 Tonnen Höchstgewicht dann mit Winterreifen an allen Rädern ausgerüstet sein, wenn sie unter winterlichen Fahrbahnverhältnissen in Betrieb genommen werden. Als Alternative sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Schneeketten auf den Antriebsrädern (in Verbindung mit Sommerreifen) erlaubt.
Gesetzliche Grundlage:
Gemäß der jüngsten Novelle zum Kraftfahrgesetz dürfen PKW, Kombikraftwagen und LKW bis 3,5 Tonnen im Zeitraum 1. November bis 15. April bei Schnee-, Matsch- oder Eisfahrbahn nur mit Winterreifen (in bestimmten Fällen Schneeketten) betrieben werden.
Generelle Winterreifenpflicht(?):
Eine generelle Winterreifenpflicht ist in diesem Zeitraum nicht gegeben. Bei trockener oder (regen-)nasser Fahrbahn dürfen Sommerreifen auch während der Wintermonate verwendet werden. Ebenso darf ein Fahrzeug dieser Klassen bei allen Fahrbahnverhältnissen mit Sommerreifen abgestellt (jedoch nicht in Betrieb genommen) werden.
Alternative Schneeketten:
Die Verwendung von Schneeketten auf den Antriebsrädern (in Verbindung mit Sommerreifen) ist bei einer geschlossenen Schnee- oder Eisschicht auf der Fahrbahn zulässig. Daraus folgt, dass für das Befahren einer Matschfahrbahn nur Winterreifen in Frage kommen.
Strafrahmen:
Wer sich nicht an diese Bestimmungen hält, muss mit einem Organmandat in Höhe von 35 Euro rechnen. Sollte von einem Fahrzeug ohne Winterausrüstung eine Gefährdung ausgehen, sind jedoch Verwaltungsstrafen bis zu 5.000 Euro vorgesehen. Die Exekutivorgane erhalten außerdem die Möglichkeit, solche Fahrzeuge abstellen zu lassen. Überdies besteht nun eine klare Regelung für die Haftung der Versicherungen im Schadensfalle.
Was ist ein Winterreifen (?):
M + S – Kennzeichnung kontra Schneeflocken-Symbol
Laut Gesetz, ist es ein Reifen mit der Kennzeichnung: „M+S“ auf der Seitenwand und mindestens 4mm Restprofil. Die „M+S“ – Kennzeichnung sagt nur wenig aus, da sie von den weltweiten Reifenherstellern, für jeden Reifen, selbst Sommerreifen, verwendet wird. Eine bessere Orientierungshilfe bietet das Schneeflocken-Symbol (Schneeflocke in einer Bergsiluette) auf der Seitenwand des Reifens. Ein so gekennzeichneter Reifen auf Schnee bremst um mindestens sieben Prozent besser. Ein Winterreifen für die Verwendung in Alpenländern sollte daher neben der „M+S“ – Kennzeichnung auch das Schneeflocken-Symbol aufweisen.
Richtiger Zeitpunkt für den Reifenwechsel:
Abgesehen vom gesetzlich festgeschriebenen Datum für die Verwendung einer Winterausrüstung empfiehlt der VRÖ – Verband der Reifenspzialisten Österreichs die Orientierung an der 7-Grad-Grenze. Sobald die Temperatur auf plus 7 Grad sinkt, ist es Zeit für den Wechsel auf Winterreifen.
Winterreifenpflicht für LKW:
Für diese Fahrzeuge ist Winterausrüstung nun ebenfalls zwischen 1. November und 15. April vorgeschrieben. Für Omnibusse endet die Winterreifenpflicht bereits am 15. März.
Quelle: BMvF, VRÖ-Verband Österreichischer Reifenhandel, 26.03.2008
UNTERWEGS MIT SPIKES
INFORMATIONEN
- Ausgenommen San Bernardino Strecke: zwischen Thusis und Mesocco und St. Gotthard Strecke: zwischen Airolo und Göschen
- Es werden die Bestimmungen bezüglich Verwendungsdauer des Heimatlandes akzeptiert!
- Kann witterungsbedingt verlängert werden.
- Aostatal: ab 15.10 Winterreifenpflicht oder Mittführung von Schneeketten.